AGB
Diese Bedingungen gelten vereinbart für Dienstleistungen zwischen der innovis GbR, Uhlandstr. 57, 74072 Heilbronn (im Folgenden "innovis" genannt) und den Auftraggeber der vereinbarten Dienstleistungen (im Folgenden “Auftraggeber” genannt).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
a. Allen Vertragsabschlüssen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung mit den Bedingungen dieser AGB einverstanden. Handelt der Kunde im Auftrag einer dritten Partei, so sind diese AGB der dritten Partei vom Kunden zur Zustimmung vorzulegen. Abweichungen im Vertragswerk gegenüber dem Kunden oder dritten Parteien bedürfen der schriftlichen Bestätigung von innovis.
c. Die jeweils gültigen Preislisten und individuellen Nutzungsvereinbarungen sind Teil des Vertrages. Die Auftragserteilung muss nicht schriftlich erfolgen.
2. Urheberrecht, Nutzungsrechte
a. Jeder innovis erteilte Werkvertrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die einmalige Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen im Rahmen der Beauftragung gerichtet ist. Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten wird räumlich, zeitlich oder inhaltlich festgelegt. Sofern in der Beauftragung nicht abweichend definiert, wird ein Nutzungsrecht für den deutschsprachigen Raum, zeitlich begrenzt für drei Jahre ab Auftragserteilung für den definierten Projektgegenstand gewährt. Sofern abweichende Sprachräume im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer definiert sind, so gelten diese Sprachversionen, in den Ländern, in denen diese Sprachen offizielle Amtssprachen sind, als Erweiterung des vertraglich definierten Raumes. In jedem Fall wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.
b. innovis behält sich das Urheberrecht sowie das Recht an Inhalten, Beschreibungen und Vorschlägen vor, die in Konzepten, Manuskripten, Quellcode und Präsentationen egal welcher Form enthalten sind. Dies gilt auch, sollte hierfür eine Gebühr veranschlagt und beglichen worden sein.
c. Es gilt insbesondere dann, wenn Gebühren auf eine unverbindliche Präsentation, Schulung oder dergleichen erhoben werden. Durch diese werden die geleistete Arbeitszeit und Auslagen vergolten, nicht das Recht erworben, die dargestellten Inhalte etc. zu vervielfältigen oder zu benutzen.
d. Alle Entwürfe, Umsetzung der Entwürfe als HTML-Konstrukt oder Programmcode bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von innovis sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
e. innovis überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen in dem der Beauftragung zugrunde liegenden Umfang für Deutschland. Eine Ausweitung der Nutzungsrechte außerhalb deutschen Territoriums bedarf zur Bestätigung der Schriftform. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
f. innovis ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt, einen Hinweis auf der Internetseite des Kunden / des vertragsgegenständlichen Projekts zu platzieren und diesen mit einem Link zur innovis-Internetseite zu versehen. innovis hat das Recht, auf den veröffentlichten Dateien und den Vervielfältigungsstücken jeweils als Urheber oder wenigstens als Dienstleister genannt und bei informationstechnologischen Anwendungen auch verlinkt zu werden. Dabei ist die Nennung so zu integrieren, dass sie für jeden Nutzer auf jeder Seite sichtbar ist. Die Verlinkung ist so zu integrieren, dass Sie die vier Hauptleistungen des zugrunde liegenden Auftrags an innovis wörtlich nennt und auf die Präsentationsseiten innerhalb der Internetseite des Urhebers verweist. In der Nennung abschließend wird der Urheber / Dienstleister "innovis" benannt und auf dessen Internetseite (https://www.innovis.de) verwiesen. Dem Urheber steht dabei die Wahl der Nennung der Leistungen, der zu verweisenden / verlinkenden Worte, der Zielseiten und die Art der Links (“follow”, “nofollow”) sowie anderer Link-Parameter zu. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung und Verlinkung in vorgenanntem Kontext berechtigt innovis zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten, bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Das Recht zur Nennung erlischt nicht mit Ende der Zusammenarbeit zwischen innovis und dem Auftraggeber. Vielmehr bleibt das vorgenannte Recht über die gesamte Dauer der vertraglich vereinbarten Nutzung bestehen; zumindest aber bis zum Ende der Nutzung des Vertragsgegenstandes in jeder Position oder in Gänze.
g. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
h. Die Weiterleitung aller Dokumente und Quellcodes im Ganzen oder zu Teilen sowie deren Publikation, Reproduktion und Verteilung oder durch andere Form weiteren Parteien zugänglich machende Form ist ohne die Zustimmung von innovis strikt untersagt.
3. Vergütung
a. Entwürfe und deren Umsetzung bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von innovis sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
b. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
c. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist innovis berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
d. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die innovis für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
e. Sofern innovis auf Basis von Open Source-Software (bspw. Magento, WordPress, TYPO3, Shopware, …) anbietet, gilt der Funktionsumfang der jeweils eingesetzten Version als Grundlage des Vertrags. Jede Abweichung von der Standardsoftware, sofern nicht durch innovis bestätigt, gilt als Abweichung von der Standardsoftware und wird entsprechend des tatsächlichen Aufwands abgerechnet.
f. Für die Entwicklung von Online-Projekten ist kundenseitig eine Server-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Steht diese mit der Auftragserteilung nicht bereit, übernimmt innovis die Bereitstellung einer Entwicklungsumgebung. Die hierfür anfallenden, marktüblichen Kosten trägt der Kunde. Änderungen der Entwicklungsumgebung im Zeitraum der Entwicklung (zwischen initialer Auftragserteilung und der Abnahme des initialen bzw. aller betreffenden Aufträge) werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.
4. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit der Vergütung
a. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von innovis finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 25% zur Projektmitte und 25% nach Fertigstellung der Arbeiten. Handelt es sich um eine Software und soll das Werk vor finaler Abnahme vom Entwicklungsserver auf eine kundeneigene Infrastruktur umgezogen werden, so ist die Vergütung unverzüglich zu 100% fällig. Die abschließende Bezahlung ist vor Umzug auf ein kundeneigenes System fällig und zu zahlen.
b. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
c. Monatliche Entgelte sind bis zum jeweils 10. Tag des Kalendermonats für den Monat, in dem die Leistungen erbracht werden, zahlbar.
d. innovis behält sich bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise vor, sofern diese Dienstleistungen nicht von innovis sondern von nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers beauftragten Drittunternehmen erbracht und innovis in Rechnung gestellt werden. Preisänderungen werden mit angemessener Frist angekündigt. Sollte der Auftraggeber mit einer Preisänderung nicht einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, die Bestätigung für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit einer Frist von 10 Werktagen jeweils zum Monatsende schriftlich zurückzuziehen.
e. Sofern die Fälligkeit einer Vergütung aus Sicht von innovis überschritten wird, schuldet innovis nicht mehr die Hauptleistung und auch nicht neben der Hauptleistung (auch gewohnheitsmäßig) geschuldeten schriftlich zugesagten Leistungen.
5. Abnahme
a. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung oder des Werks verpflichtet, sofern das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Beide Parteien streben eine zügige Abnahme an.
b. Während der Herstellungsphase ist innovis berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Auftrags zur Teilabnahme bereitzustellen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
c. Die Meldung der Bereitstellung verbunden mit der Bitte um Abnahme erfolgt schriftlich oder per E-Mail (BZA-Erklärung = Bereit Zur Abnahme).
d. Sofern bei der Abnahme Mängel auftreten, werden diese vollständig und ausreichend dokumentiert. Jeder im Abnahmetest festgestellte Mangel ist vom Auftraggeber so zu dokumentieren, dass er für die Mängelbeseitigung nachvollzogen werden kann. Im Abnahmeprotokoll wird die Endabnahme bestätigt bzw. die noch zu leistenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festgehalten. Erst nach Mängelbeseitigung, deren Überprüfung und Abnahme sind die Leistungen bzw. das Werk abgenommen.
e. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese innovis nicht bekannt gegeben werden. innovis wird auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Kunden gesondert hinweisen.
f. Mängel werden schriftlich an den verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers als auch an die Geschäftsführung des Auftragnehmers gemeldet. Selbiges Vorgehen gilt auch für die weitere Korrespondenz bezüglich der Mängelbeseitigung. Die Nachweispflicht bezüglich der Anmeldung von Mängeln oder der etwaigen Korrespondenz hierzu obliegt dem Kunden.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
a. Als Leistungsumfang gilt generell der Standardumfang der aktuell auf dem Markt verfügbaren oder angebotenen und eingesetzten Software. Erweiterungen zum Standard bedürfen der Schriftform – Kosten für etwaige Anpassung werden separat erfasst und abgerechnet.
b. Sonderleistungen und Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen, das heißt Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Updates oder (kundenspezifische) Anpassungen der verwendeten Software etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste gesondert berechnet. Maßgeblich für die monatliche Abrechnung ist der tatsächliche Aufwand, der durch den Auftragnehmer protokolliert wird.
c. innovis ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innovis entsprechende Vollmacht zu erteilen.
d. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von innovis abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, innovis im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
e. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Softwareerweiterungen, den Einkauf von Templates, die Beauftragung von externen Spezialisten, Materialien, für die Anfertigung von Fotos, der Lizenzerwerb von Fotos oder Grafiken, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Eine angemessene Verwaltungsgebühr für die Abwicklung der Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten ist vom Auftraggeber zu erstatten. Sofern erforderlich wird innovis beim Einkauf von Lizenzen Steuern im Reverse-Charge-Verfahren abführen und eventuell anfallende Kosten wie Kapitalertragssteuer für einzelne Lizenzen abführen. Die hierfür anfallenden Kosten und Steuern hat der Kunde zu tragen – auch sofern Sie zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht bekannt gewesen sein sollten.
f. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
g. Browserkompatibilität: Standardmäßig unterstützen wir die letzten zwei aktuellen Versionen der Browser Edge, FireFox und Chrome unter dem jeweils aktuellen Windows Betriebssystem bei einer Bildschirmbreite von 1024 Pixel. Für weitere Browser und ältere Versionen optimieren wir gerne nach Absprache.
h. Die Installation auf Fremdsystemen, beispielsweise, wenn Sie eine eigene Serverinfrastruktur vorhalten oder bei einen anderen Dienstleister einen Hostingvertrag abgeschlossen haben, können wir nicht pauschal anbieten. Es gibt hier regelmäßig einen höheren Abstimmungsbedarf und die Notwendigkeit, die vorhandene Infrastruktur zu aktualisieren und zu konfigurieren. Die etwaige anfallenden Aufwände weisen wir Ihnen separat aus.
i. Sofern innovis Texte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärungen oder beschreibende Texte wie beispielsweise im werblichen Kontext einbindet, so findet keine inhaltliche oder rechtliche Überprüfung statt. Schlägt innovis Texte vor, so sind diese als redaktioneller Vorschlag zu sehen. Die tatsächliche Kontrolle obliegt dem Kunden. Generell umfasst unser Leistungsspektrum keinen redaktionellen Vorschlag für etwaige Texte und eine keine Rechtsberatung. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
j. Das Einarbeiten von Inhalten wie Menüpunkte, Texte, Bilder, Metadaten, Produkte, Produktdetails o.ä. in eine Internetseite oder einen Online-Shop sind Sonderleistungen, die entweder im Angebot über eine Position abgedeckt sind oder entsprechend des Aufwands abgerechnet werden. Abgedeckt sind die Sonderleistungen im Angebot entsprechend der Stunden, die dafür im Angebot vorgesehen und ausgewiesen sind. Sollte nachweislich mehr Arbeitsaufwand anfallen, wird dieser zusätzliche Aufwand entsprechend der vereinbarten Vergütung unter Vorlage eines Stundenprotokolls abgerechnet. Sofern im Rahmen der Beauftragung keine schriftliche Absprache hierzu getroffen wird, wird innovis lediglich die für die Erfüllung des Werks erforderlichen Test-Inhalte einarbeiten, die die Funktionsfähigkeit des Werks demonstrieren.
k. Eine Einweisung in ein von innovis angebotenes Standard-System ist nicht impliziter Bestandteil jedweden Angebots. Sofern eine Schulung gewünscht ist, ist diese separat von innovis angeboten und muss kundenseitig beauftragt werden. Sofern eine Schulung nicht explizit beauftragt wurde, werden Schulungen oder Einweisungen, auch telefonisch, nach Aufwand abgerechnet. Selbiges gilt für die Erstellung von Schulungsbestätigungen, Zertifikaten, Urkunden oder Ähnlichem, sofern nicht ausdrücklich angeboten.
l. Die Dokumentation von Systemkomponenten, Projektdetails oder über das Angebot hinausgehende Beschreibungen einer Lösung durch innovis, bedürfen der schriftlichen Beauftragung des Kunden. Die Ausfertigung einer Dokumentation ist in jedem Fall entsprechend des tatsächlichen Aufwandes zu vergüten.
7. Eigentumsvorbehalt
a. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Gestaltungen, Designs und Quellcodes werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Mit der Übermittlung von Zugängen oder der Übermittlung von Auftragsbestandteilen auf Kundeninfrastruktur oder Fremdsysteme geht kein Eigentumsrecht über.
b. Die Originale sind daher nach angemessener Frist und ohne Kopien zu nehmen sowie unverändert oder unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung, Verlust oder Veränderung hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
c. Sind die dargestellten Entwürfe, Ideen und Quellcodes nicht vom Auftraggeber übernommen und/oder die erhobene Gebühr nicht voll bezahlt, so behält sich innovis ein Zurückbehaltungsrecht vor.
d. In jedem Fall behält sich innovis das Recht vor, diese auch an anderer Stelle wieder zu verwenden und einzusetzen. Alle Originale und Quellcodes sind bei Verlangen an innovis zurückzugeben. Selbiges gilt für informationstechnische Ideen, Abläufe und Workflows.
e. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
f. innovis ist nicht verpflichtet, Dateien, Quellcodes oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten und Quellcodes, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat innovis dem Auftraggeber Computerdateien und Quellcodes zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von innovis geändert werden.
8. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
a. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind innovis Korrekturmuster vorzulegen.
b. Die Produktionsüberwachung durch innovis erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist innovis berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. innovis haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden der Produktionsüberwachung und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber innovis 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege, Screenshots der Arbeit, Presse-Bilder oder Keyvisuals unentgeltlich. Bei digitalen Vervielfältigungen ist innovis kurzfristig zu informieren. innovis ist berechtigt, diese Muster und Veröffentlichungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Haftung
a. innovis haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt ferner die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
b. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet innovis nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
c. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als der in Absatz b genannten Pflichten ist die Haftung von innovis ausgeschlossen.
d. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von innovis.
e. Für den Verlust von Daten haftet innovis nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Soweit die Datensicherung zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehört, ist die Haftung auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei einer ordnungsgemäßen und dem Risiko angemessenen Datensicherung entstanden wäre.
f. Eine Garantie, dass Software, Systeme oder Dienste Dritter jederzeit fehlerfrei, sicher und ununterbrochen verfügbar sind, wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verantwortlichkeit von innovis für die sorgfältige Auswahl, Konfiguration und Integration solcher Komponenten bleibt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unberührt.
g. Die Verantwortlichkeit und Freistellung hinsichtlich der vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte richtet sich ergänzend nach Ziffer 11.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
a. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. innovis behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
b. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann innovis eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann innovis auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm bereitgestellten oder zur Verwendung freigegebenen Inhalte verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere Texte, Bilder, Fotografien, Videos, Musik, Grafiken, Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen, Produktinformationen, Bewertungen, personenbezogene Daten, Domains und sonstige Materialien.
Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen verfügt, die für die vertraglich vorgesehene Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und sonstige Nutzung dieser Inhalte erforderlich sind. Er versichert außerdem, dass die Inhalte und ihre vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen. Dies betrifft insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechte.
Sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte rechtliche Prüfung vereinbart wurde, ist innovis nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit oder auf Rechte Dritter zu prüfen. Die technische Bearbeitung, gestalterische Einbindung oder Veröffentlichung durch innovis stellt keine rechtliche Prüfung oder Bestätigung der Rechtmäßigkeit dar. innovis erbringt keine Rechtsberatung.
Wird innovis wegen eines vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber innovis von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, insbesondere gesetzliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Dies gilt nur, soweit der Anspruch auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
innovis wird den Auftraggeber über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben. innovis wird Ansprüche Dritter ohne Zustimmung des Auftraggebers weder anerkennen noch Vergleiche abschließen, sofern dies für innovis zumutbar ist. Die berechtigten Interessen von innovis, insbesondere zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile, bleiben unberührt.
Die Freistellungspflicht gilt nicht, soweit innovis die Rechtsverletzung durch eine eigenmächtige, vom Auftraggeber weder angewiesene noch freigegebene Veränderung verursacht hat oder innovis die Rechtswidrigkeit kannte und den Inhalt dennoch schuldhaft verwendete.
Erhält innovis konkrete Hinweise auf eine mögliche Rechtsverletzung, ist innovis berechtigt, die betroffenen Inhalte vorläufig nicht zu veröffentlichen, zu entfernen oder zu sperren, soweit dies zur Prüfung oder zur Abwendung rechtlicher Nachteile erforderlich erscheint. innovis wird den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Veröffentlichung offensichtlich rechtswidriger Inhalte besteht nicht.
Beauftragt der Auftraggeber innovis ausdrücklich mit der Beschaffung von Bildern, Schriften, Software oder anderen Inhalten, richtet sich die zulässige Nutzung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch den Auftraggeber bedarf einer entsprechenden Lizenz.
12. Sonstiges
a. Der Kunde erlaubt innovis das Anzeigen von dessen Internetseite auf der Homepage von “innovis” als Referenz. Außerdem darf innovis die Grundzüge der Zusammenarbeit und des Auftragsinhalts kommunizieren. Für Inhalte der mittels eines Links angezeigten Internetseiten von Auftraggebern von innovis übernimmt innovis keine Haftung.
b. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
c. Die Pflege der Inhalte einer Internetseite (auch Impressum, Datenschutzhinweise, AGB) obliegt der Kundschaft – eine Rechtsberatung wird von innovis nicht vorgenommen.
d. innovis wird Dienstverträge, die nach Aufwand abzurechnen sind, nur erfüllen, sofern vom Auftragnehmer sämtliche offene Rechnungen zur Fälligkeit beglichen sind.
13. Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz von innovis.
b. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
c. innovis ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit er sich für die Erbringung der geschuldeten Leistung verbürgt.
d. Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.
